AGB Business to Consumer

Last updated:02/2025


A) Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung stellt ein bindendes Angebot dar. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder dadurch annehmen, dass wir innerhalb dieser Frist die bestellte Ware ausliefern.

B)Unterlagen zur Verfügung gestellt

  1. An allen in Zusammenhang mit der Bestellung dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Nehmen wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der unter A) genannten Frist an, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben.

C) Preise und Bezahlung

  1. Unsere Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer (und Verpackungskosten). Liefer- und Versandkosten sind (nicht) in unseren Preisen enthalten.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig angegebene Konto zu erfolgen. Skontoabzüge sind nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. berechnet (siehe Hinweis zur Höhe der Verzugszinsen). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens hat der Kunde die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.

D) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

  1. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Der Käufer ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

E) Lieferzeit

  1. Sofern kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, handelt es sich bei unseren Lieferterminen und Lieferfristen um unverbindliche Angaben.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Der Kunde kann uns innerhalb von ... Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Halten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht ein oder geraten wir aus einem anderen Grund in Verzug, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung zu setzen. Lassen wir diese Nachfrist fruchtlos verstreichen, ist der Kunde zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
  4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hieraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Käufer bleibt seinerseits der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden in der geforderten Höhe überhaupt nicht entstanden oder zumindest wesentlich niedriger ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
  5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzugs bleiben unberührt.

F) Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Sache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

G) Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Sofern die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden, sind die darin enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
  2. Entspricht der gelieferte Gegenstand nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, objektiven Anforderungen oder Montageanforderungen, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit wir aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Gegenstand entspricht den subjektiven Anforderungen nicht, wenn
  3. Sofern zwischen dem Kunden und uns nichts anderes unter Beachtung der geltenden Informations- und Formvorschriften vereinbart wurde, entspricht der Gegenstand den objektiven Anforderungen nicht, wenn
  4. er nicht die zwischen dem Kunden und uns vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder
  5. er sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet oder
  6. er nicht mit dem vereinbarten Zubehör und der vereinbarten Anleitung, einschließlich Montage- und Installationsanleitung, übergeben wird.
  7. sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
  8. nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen von uns oder einem anderen Vertragspartner oder in deren Namen, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, erwarten kann, oder
  9. nicht der Beschaffenheit eines Musters oder Probestücks entspricht, das wir dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder
  10. nicht mit dem Zubehör, einschließlich Verpackung, Montage- oder Installationsanleitung und sonstigen Anweisungen, die der Käufer erwarten kann, geliefert wird. Eine wirksame abweichende Vereinbarung zwischen dem Käufer und uns über die objektiven Anforderungen an die Sache setzt voraus, dass der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine bestimmte Eigenschaft der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und dass diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.



  1. Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind eine Herabsetzung des Kaufpreises oder ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nacherfüllung gilt mit dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache, des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  2. Der Kunde muss uns zur Nacherfüllung keine Frist setzen. Sobald der Kunde uns den Mangel angezeigt hat, eine angemessene Frist verstrichen ist und bis dahin keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Kunde ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung berechtigt.
  3. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir sie verweigert haben. Einer Fristsetzung durch den Kunden zur Mängelbeseitigung bedarf es nicht. Sobald der Kunde uns den Mangel angezeigt hat, eine angemessene Frist verstrichen ist und bis dahin keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Kunde ebenfalls berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt unberührt.
  4. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt unberührt. Ungeachtet der vorstehenden Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen haften wir unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir jedoch nur, wenn das Risiko derartiger Schäden ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  5. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Im Übrigen haften wir nicht für die einfach fahrlässige Verletzung nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten. Die in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
  6. Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Zeigt sich innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel, beginnt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten ab erstmaligem Auftreten des Mangels. Hat der Käufer die Ware zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Garantieansprüchen uns oder auf unser Verlangen einem Dritten überlassen, beginnt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten ab Übergabe der nachgebesserten oder ersetzten Ware an den Käufer. (Hinweis: Bei gebrauchten Sachen ist in den AGB eine Verkürzung auf ein Jahr möglich. Für Baustoffe – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre; bei verwendeten Baustoffen ist in den AGB eine Verkürzung auf ein Jahr möglich.) Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

H) Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

I)Hinweise

Transparenzgebot

Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligt, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Unklare Klauseln sind daher grundsätzlich unwirksam, ohne dass eine zusätzliche unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners erforderlich ist. Darüber hinaus gilt das Transparenzgebot auch für Preis- und Leistungsbeschreibungen, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind.


Gewährleistungsfristen

Für Kauf- und Werkverträge beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Zeigt sich innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel, beginnt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten ab dem Zeitpunkt des ersten Auftretens des Mangels. Hat der Käufer die Ware dem Verkäufer oder auf dessen Verlangen einem Dritten zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen übergeben, beginnt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten ab Übergabe der nachgebesserten oder ersetzten Ware an den Käufer. Die Gewährleistungsfrist kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Informationen und Formvorschriften wie folgt verkürzt werden:

Bewegliche Sachen außer Baustoffen

– Neuware – Käufer ist Verbraucher – 2 Jahre

– Neuware – Käufer ist Unternehmer – 1 Jahr

– Gebrauchtware – Käufer ist Verbraucher – 1 Jahr

– Gebrauchtware – Käufer ist Unternehmer – nein


Baustoffe (sofern eingebaut)

– Neuware 5 Jahre – Gebrauchtware

– Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

– Käufer ist kein Unternehmer


Die Vereinbarung einer Verkürzung der Verjährungsfrist ist nur wirksam, wenn der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich auf die Verkürzung der Verjährungsfrist hingewiesen wurde und die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Rügepflicht

Bei nicht offensichtlichen Mängeln darf die Rügefrist in den AGB nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Sachen ein Jahr) sein. Die Frist beginnt mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ersatz der Aufwendungen zur Nacherfüllung: Gemäß § 439 Abs. 2 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich etwaiger Aus- und Einbaukosten) zu tragen. Diese Verpflichtung kann durch die AGB nicht ausgeschlossen werden.

Beschränkung der Nacherfüllung

Bei Mängeln der Sache kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unmöglich oder unzumutbar ist, stehen dem Käufer – alternativ – Gewährleistungsrechte zu: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen auf Nacherfüllung allein sind unwirksam, wenn dem Vertragspartner bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Recht auf Minderung verwehrt bleibt.

Mängelhaftung

Verkäufer trägt Aus- und Einbaukosten. Das Nacherfüllungsrecht gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für den Aus- und Einbau oder das Anbringen der mangelfreien Sache zu erstatten hat, sofern der Käufer die mangelhafte Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck entsprechend in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat. Nach § 445a BGB kann der Verkäufer auch Rückgriff auf seinen Lieferanten nehmen. Der Verkäufer haftet jedoch nur, wenn der Käufer in gutem Glauben gehandelt hat. Die Rechte des Käufers sind daher ausgeschlossen, wenn er den Mangel zum Zeitpunkt des Einbaus kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Haftungsbeschränkungen

Der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Nutzers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Nutzers beruhen, ist unwirksam.

Höhe der Verzugszinsen

Ab Verzugseintritt schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist ein Verbraucher am Kaufvertrag beteiligt, beträgt der Verzugszinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 9 % über dem Basiszinssatz.


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